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Garantie und Gewährleistung  - Waffen-Reinig.de
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Garantie und Gewährleistung

GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG

Nach dem Sprachgebrauch des Publikums ist die „Garantie“ dasselbe wie die „Gewährleistung“. Man hat Garantie „auf das Gerät“ oder „auf die Reparatur“. Aus juristischer Sicht ist zwischen den beiden Alternativen der „Garantie“ und der „Gewährleistung“ genau zu unterscheiden. Für die Gewährleistung gibt es entsprechende gesetzliche Gewährleistungs-rechte, die für den Kaufvertrag in § 437 BGB geregelt sind, für den Werkvertrag in § 634 BGB und den Werklieferungsvertrag in § 651 BGB (der dem Kaufvertrag entspricht). Die Garantie ist hingegen in § 443 BGB (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie) geregelt und in § 276 BGB besonders erwähnt. Um Ihnen einen näheren Überblick über diese beiden Begrifflichkeiten zu geben, haben wir dieses Merkblatt für Sie erstellt.


Gewährleistung (Haftung bei Mängeln) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Lieferung/Übergabe die Ware mit einem Mangel behaftet ist. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche können von dem Kunden nur gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Garantie liegt vor, wenn der Händler (Verkäufer) oder Hersteller oder ein Dritter darüber hinaus zusätzlich eine freiwillige Einstandspflicht für die Mangelfreiheit der Ware verspricht (rechtsverbindliche Zusage, z.B. Gebrauchstauglichkeit der Ware für einen bestimmten Zeitraum). Garantieansprüche können nur gegenüber dem Garantieversprechenden beziehungsweise dessen Beauftragten geltend gemacht werden, meist z.B. gegenüber dem Hersteller.

Beachte:
Das freiwillige Garantieversprechen, z.B. des Herstellers, tritt damit neben die
Verkäuferhaftung aus gesetzlicher Gewährleistung.

Definitionen
1. Gewährleistung
o Der Begriff der Gewährleistung bezeichnet nichts anderes als die gesetzliche Haftung des Verkäufers für die Mangelfreiheit der Ware im Zeitpunkt der Lieferung/Übergabe an den Kunden.
o Die Ware ist frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (= Übergabe/Lieferung) die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat.
o Soweit die Beschaffenheit zwischen dem Kunden und dem Verkäufer nicht ausdrücklich im Detail vereinbart wurde, wie häufig der Fall, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Z.B. muss sich ein Jagdgewehr zum Schießen auf Wild und bewegliche Ziele eignen, auch ohne dass der Kunde und der Verkäufer diese Beschaffenheit besonders vereinbaren.
o Zu der Beschaffenheit der Ware können auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Macht der Hersteller danach z.B. Werbung mit der Zielgenauigkeit eines Gewehres, so muss die Ware diese Eigenschaft auch tatsächlich erfüllen, andernfalls ein Mangel vorliegt, für den auch der Verkäufer/Händler einstehen muss.
o Ein Mangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Sichert der Verkäufer z.B. die Montage eines bestimmten Gewehres zu, so liegt bei deren mangelhafter Ausführung ein Mangel vor.
o Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Dieser Fall ist z.B. gegeben, wenn sich ein in seine Einzelteile zerlegbares Gewehr aufgrund fehlerhafter Anleitung nicht zusammensetzen lässt.
o Ein Mangel liegt schließlich auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
o Regelmäßig bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bei normalem Verschleiß, natürlicher Alterung und fehlerhaftem Gebrauch.
o Die gesetzliche Gewährleistung gilt für den Verkauf neuer und gebrauchter Waren.
o Die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers kann durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschränkt werden. Hierfür gelten strenge Vorgaben durch Gesetz und Gerichte, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der AGB führen kann.
o Gewährleistungsrechte (§§ 437, 634, 651 BGB) der Käufer sind:
  •  die Nacherfüllung, anhand derer der Käufer verlangen kann, dass der Verkäufer entweder den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert.
  • der Rücktritt, wonach der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung von dem Kaufvertrag zurücktreten kann und dieser rückabgewickelt wird, d.h. die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgegeben wird.
  • die Minderung, wonach der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung eine Reduzierung des Kaufpreises verlangen kann.
  • Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
2. Garantie
o Eine Garantie hingegen ist eine zusätzliche, freiwillige Vereinbarung, in welcher der Verkäufer dem Käufer gegenüber – unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten – verspricht, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) und/oder diese Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie), z.B. Zielgenauigkeit, Geschossgeschwindigkeit, keine Verschleißerscheinungen innerhalb der ersten 3000 Schuss.
o Die Garantie besteht daher grds. neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
o Die Garantie kann auch von dem Hersteller der Ware bzw. einem anderen Dritten wie z.B. dem Zwischen-/Großhändler gegenüber dem Kunden abgegeben werden und muss daher nicht zwingend von dem Verkäufer versprochen werden. Nur wer das Garantieversprechen abgibt oder darin als Haftender genannt wird, kann von dem Kunden aus der Garantie in Anspruch genommen werden.
o Der Inhalt der Garantie ist weitgehend frei gestaltbar, d.h. ihr Umfang und ihre Grenzen werden von dem Garantiegeber (meist der Hersteller oder Händler) bestimmt.
o Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie: Jede Haltbarkeitsgarantie ist gleichzeitig auch eine Beschaffenheitsgarantie. Bei der Beschaffenheitsgarantie verspricht der Hersteller/Verkäufer, dass die Ware bei Übergabe/Lieferung eine bestimmte Eigenschaft hat. Die Haltbarkeitsgarantie erweitert dieses Versprechen, dass die zugesicherte Eigenschaft auch für eine bestimmte Dauer besteht und erhalten bleibt, z.B. für mindestens 2 Jahre.
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